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Förderverein für Chöre – ein förderliches Unterfangen Drucken E-Mail

Von der Grundkonstruktion bis hin zur Satzung

von Hans-Willi Hefekäuser

Viele Chöre, die mit finanziellen Engpässen zu kämpfen haben, suchen nach Möglichkeiten, ihre Einnahmesituation zu verbessern. Eine dieser Möglichkeiten ist die Gründung eines Fördervereins. Dessen Zweck ist es, den Chor und seine Arbeit materiell und ideell zu unterstützen und damit die Grundlage seines Wirkens zu verbreitern. Eine lohnende Unternehmung – wenn man‘s richtig macht.

Denn auch hier gilt: man sollte wissen, was man will, und zielgerichtet handeln. Wenn es ausreicht, ein paar (oder auch gern etliche) Dutzend Freunde näher an den Chor zu binden, ist dies etwas anderes, als wenn man in anspruchsvollere Gefilde vorstoßen will.

Dies betrifft nicht zuletzt die Frage, wie viel zusätzliche Einnahmen im Einzelfall benötigt werden, um die Finanzierung des Chores auf eine neue Basis zu stellen. Reichen hier ein paar tausend Euro aus, kann das Ganze gelingen, wenn man sich auf bereits bekannte Freunde (wie beispielsweise Konzertbesucher) und auf Jahres-Beiträge von 50 oder 100 Euro beschränkt. Auch hieraus können bereits Mehr-Einnahmen von 5 bis 10-Tausend Euro resultieren, wenn man eine entsprechende Anzahl von zahlungsbereiten Fördervereins-Mitgliedern gewinnt.

Strebt man allerdings einen dauerhaft auskömmlichen Finanzierungs-Beitrag in ganz anderen Größenordnungen an, muss man auch anders vorgehen. Man braucht dann mehr Fördervereins-Mitglieder und vor allem auch eine höhere Zahlungsbereitschaft. Um eine möglichst große Breite an Förderern zu gewinnen, sollte man zwar immer einen möglichst niedrigen Mindestbeitrag (wie 50 Euro p.a.) wählen, aber nach oben keine Grenze setzen, um auch echte Mäzene gewinnen zu können, die bereit sind, jeweils mehrere Tausend Euro pro Jahr zu zahlen.

Dies wiederum gelingt nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört in erster Linie, dass der Chor selbst ein „Premium-Produkt“ ist. Das betrifft seine Qualität, seine Leistungsfähigkeit, sein Image, seine Rolle und seinen Beitrag im Kulturleben etwa einer Stadt oder einer Region. Der Förderer muss sich als Teil einer „Mission“ empfinden, die der Chor glaubwürdig verkörpert und die der Förderer sich zu eigen macht und gerne unterstützt.

Dazu wiederum gehört, dass dem Förderer – neben dem Kunstgenuss – auch Besonderes geboten wird. Wer bereit ist, pro Jahr 5.000 Euro oder mehr als Fördervereins-Beitrag zu entrichten, der sollte auch besondere Vorteile genießen dürfen wie z.B. garantierte Karten-Kontingente, exklusive Begegnungen mit den Mitwirkenden, individuelle Betreuung, ein Glas Sekt vor und ein Catering nach dem Konzert, Probenbesuche, Einführungen in das Werk, Gesellschaftsabende etc. etc.

Dies setzt voraus, dass der Chor über einen Vorstand und Mitglieder verfügt, die bereit sind, sich dementsprechend zu engagieren und zu betätigen. Deshalb gilt als Grundvoraussetzung aller diesbezüglichen Aktivitäten: der Chor muss voll und ganz dahinter stehen und genau wissen und bestimmen, was und wohin er will. Die Klärung, ob und welche Bereitschaft diesbezüglich vorhanden ist, muss also am Anfang aller Bemühungen stehen. Denn die Gründung eines Fördervereins ist kein technischer, sondern ein strategischer Vorgang.

Rein technisch ist die Gründung eines Fördervereins nicht sehr schwierig. Man benötigt dazu nicht mehr als eine Satzung, sieben Gründungsmitglieder, die Eintragung ins Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Eine von mir entworfene Mustersatzung ist beigefügt. Sie fällt dadurch auf, dass sie einerseits vollständig, andererseits aber auch auf das Notwendige beschränkt ist. Manche Satzungen kranken daran, dass sie Sachverhalte zu detailliert regeln, die solcher Detailtiefe von Gesetzes wegen nicht bedürfen und sich in der Praxis häufig als sehr hinderlich herausstellen.

Dazu gehören Aspekte wie die Beschlussfähigkeit von Mitgliederversammlungen. Einfachste Regel: jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mustersatzung enthält eine andere Regelung nur im Falle der Auflösung des Vereins.

Andererseits sollte genau bestimmt sein, wie und mit welchen Stimmenmehrheiten in der Mitgliederversammlung und im Vorstand Beschlüsse gefasst werden. Hier sind – je nach Wichtigkeit des Gegenstandes – durchaus Differenzierungen zu empfehlen. Die Mustersatzung trägt dem Rechnung.

Ferner sollte genau beachtet werden, welche Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung und dem Vorstand jeweils zugewiesen werden. Die Mustersatzung legt diese genau fest.

Häufig werden die Beiträge in der Satzung festgelegt. Das ist natürlich sehr unpraktisch, weil jede Beitrags-Änderung eine Satzungs-Änderung erfordert, die im Vereinsregister eingetragen werden muss und deshalb zusätzliche Arbeit und zusätzliche Kosten (Notar!) mit sich bringt. Deshalb ist die Beitragsordnung laut Mustersatzung eine Angelegenheit der Mitgliederversammlung.

Eine sehr wichtige Frage ist auch, in welchem Verhältnis der Förderverein zum Chor stehen soll. Die Mustersatzung sieht hier einen rechtsfähigen Verein vor, der für und neben dem Chor existiert, aber keinerlei Einfluss auf die künstlerische Ausrichtung und Leitung des Chores hat. Der Chor, sein Vorstand und sein Dirigent bleiben unabhängig und nur dem Willen der Chor-Mitglieder unterworfen.

Das kann man anders haben wollen. Dann muss man dies entsprechend regeln, und zwar in der Chor-Satzung und in der Satzung des Fördervereins, und dort übereinstimmend festlegen, wer welche Befugnisse haben und ausüben soll.

Die Gründung eines Vereins ist relativ einfach. Dazu benötigt man nur (aber auch mindestens) sieben Gründungsmitglieder, die die Satzung mit ihrer (notariell beglaubigten) Unterschrift unterschreiben. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt durch Anmeldung beim zuständigen Registergericht (meist eines der umliegenden Amtsgerichte). Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das (zuständige) Finanzamt. Es empfiehlt sich, den Satzungs-Entwurf vorab dem Finanzamt vorzulegen, damit dort bereits vor Gründung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Die Mustersatzung enthält die entsprechend notwendigen Formulierungen.

Abschließend noch ein Tipp: in den Bereichen, in denen Finanzämter Chor-Beiträge steuerlich nicht als abzugsfähig anerkennen, sollten die Chormitglieder dem Förderverein beitreten und ihre Mitgliedsbeiträge dort entrichten. Denn die Zahlung von Beiträgen an Fördervereine ist nach geltendem Gemeinnützigkeitsrecht abzugsfähig. Insofern sind die fördernden Vereine steuerlich besser gestellt als die (ihrerseits ja ebenfalls gemeinnützigen) Vereine, die sie fördern. Kurios, aber wahr. In diesem Falle darf man aber nicht vergessen, die Chor-Satzung dahin anzupassen, dass Beitragszahlungen von Chor-Mitgliedern an den Förderverein in entsprechender Höhe von der Beitragspflicht gegenüber dem Chor befreien.

VDKC
17.08.2015

icon Satzung Förderverein allgemein (40.85 kB 2015-08-17 12:06:40)

 

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Verbandszeitschrift des VDKC

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Hier lässt sich noch einmal prima nachlesen, was im vergangenen Jahr alles an spannenden und wissenswerten Artikeln veröffentlicht wurde. CHOR und KONZERT ist ab sofort auch im VDKC-Shop zu erwerben: hier.

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