Foto: Symbolfoto (pxhere)
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Auch Sprachwerke zwischen Musikstücken können meldepflichtig sein

Zwischen zwei Chorwerken ein atmosphärisches Gedicht vortragen? Schöne Idee! Nach der Hälfte des Konzerts eine kleine Geschichte einstreuen, die das übergreifende Thema der Musikstücke mit ein paar treffenden Formulierungen noch einmal explizit reflektiert?

Gibt dem Publikum auf jeden Fall weitere Impulse mit auf den Weg! Ein kurzer Sachtext, der die Ernsthaftigkeit eines Anliegens vermittelt? Kann manchmal wichtig sein! 

Ob auch solche Teile eines Konzertes vergütungspflichtig im Sinne der Urheberrechtsverwertung sein können, wird als Frage immer wieder an den Verband Deutscher KonzertChöre herangetragen. Bei der Planung wird dieses Problem u.U. aber auch übersehen. Im Folgenden daher einige wichtige Hinweise zur Meldepflicht sprachlicher Werke. 

Was ist meldepflichtig?

Meldepflichtig beim öffentlichen Vortrag ist alles publizierte Geschriebene: Originaltexte, aber auch deren Übersetzungen und Adaptionen, und zwar egal, ob Belletristik oder Kinder- und Jugendbuch, Gedichte und Sachbücher, Wissenschaftliches und Journalistisches, Abschnitte aus Hörspielen, Reportagen und Features. Sogar, wenn man etwas „einfach im Internet“ findet. 

Anspruchsberechtigt sind neben den Schreibenden selber z.T. auch Verlage, und auch die spezielle Zusammenstellung von Sammelwerken kann Herausgebenden ein Urheberrecht sichern. 

Wer nimmt die Vergütungsansprüche im Einzelnen wahr?

Für über 310.000 Schreibende sowie 9.500 Verlage nimmt die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) treuhänderisch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für die gemeldeten Werke wahr.

Sie ist aber nicht in jedem Fall zuständig: Bei Vorträgen, die in Bühnenhäusern und Theatern (im Unterschied zu Konzertsälen oder Vortragssälen) von statten gehen, bei szenischen Darstellungen und Dramatisierungen eines Werkes, beim Einbau von Werkteilen in andere Werke, die öffentlich aufgeführt werden, sowie bei abendfüllenden Veranstaltungen, die mit Werken ein und desselben Autors bestritten werden (wobei „abendfüllend“ die Zeitdauer, nicht die Tageszeit betrifft) wird die VG WORT nicht tätig, sondern die Genehmigung ist unmittelbar bei den Schreibenden oder deren Verlagen einzuholen. 

Wann ist zu melden?

Die Genehmigung zum öffentlichen Vortrag muss bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei der VG WORT eingeholt werden. 

Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?

Die Meldepflicht hat ihre Grenzen. Beispielsweise erlöschen die Ansprüche auf Vergütung für die Erben 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers. Außerdem ist die VG Wort nicht zuständig, wenn Autor*innen selber ausschließlich ihre eigenen Werke vortragen. 

Im Zweifel nachgeschaut

Eventuelle Änderungen der rechtlichen Regelungen werden in Merkblätter eingearbeitet, die über die Internetpräsenz der VG WORT verfügbar sind: https://www.vgwort.de/dokumente/merkblaetter.html 

Im Zweifel also bitte immer selber nachschauen, sich telefonisch mit Mitarbeiter*innen der VG WORT in Verbindung setzen oder den Newsletter abonnieren, um immer auf dem neuesten Stand zu sein: https://www.vgwort.de/newsletter.html

Dr. Cornelie Becker-Lamers

02.07.2024

 

 

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