Annehmlichkeitengrenze: Geschenke an Vereinsmitglieder Drucken

Verschiedene Vorgaben der Landesfinanzministerien

Quelle: PixabayMitglieder eines gemeinnützigen Vereins dürfen keine unentgeltlichen Zuwendungen (= Geschenke) aus Vereinsmitteln erhalten. Das gilt nach Ziffer 10 zu § 55 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) nicht, „soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind."

Leider gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen zur Höhe dieser Annehmlichkeitengrenze. Lediglich auf Länderebene finden sich Vorgaben – und zwar ausnahmslos in den einschlägigen Steuerratgebern der Landesfinanzministerien. Mit Ausnahme der Stadt Hamburg haben alle Bundesländer entsprechende Broschüren vorgelegt.

Mittlerweile haben einige Landesfinanzverwaltungen die Erhöhung der Annehmlichkeitengrenze auf 60 Euro bestätigt. Wir haben Ihnen die verschiedenen Vorgaben der Bundesländer zusammengestellt.

Nähere Ausführungen zu zulässigen Annehmlichkeiten finden sich bei folgenden Landesfinanzministerien:

Bundesland

Obergrenze

Hinweise/Einschränkungen

Baden-Württemberg

60 €

Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird zwischen persönlichen und Vereinsanlässen unterschieden. Bei Zuwendungen aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum sind jeweils Sachzuwendungen bis zu 60 Euro erlaubt. In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Bei Zuwendungen im Rahmen besonderer Vereinsereignisse wie eine Weihnachtsfeier oder einen Ausflug gilt sich die Grenze pro Mitglied und Jahr.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.3.2019

Hessen

k. A.

Z.B. Präsente für Mitglieder anlässlich des Jubiläums wegen langjähriger Vereinszugehörigkeit oder wegen eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Hochzeit, etc.). Soweit kein solches persönliches Ereignis besteht, sind aber u. a. auch Präsente an mithelfende Mitglieder als Dank für die während des Jahres geleistete Arbeit im Rahmen einer Jahresabschlussfeier, Zuschüsse für Vereinsausflüge oder verbilligte Eintrittskarten für Sportveranstaltungen unschädlich. Wichtig: Die Summe dieser Annehmlichkeiten sollte aber in aller Regel den jährlichen Mitgliedsbeitrag des einzelnen Mitglieds nicht übersteigen.

Hessisches Ministerium der Finanzen, Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Februar 2018

Mecklenburg-Vorpommern

60 €

bei persönlichen Anlässe wie runde Geburtstage, Hochzeit und Bewirtung anlässlich einer außergewöhnlichen Vereinstätigkeit.
Sonstige Annehmlichkeiten wie z.B. bei Vereinsjubiläen, Jahresgaben oder das Bereitstellen von Kaffee und Gebäck bei Mitgliederversammlungen oder sonstige Ausgaben zur Mitgliederbetreuung können i.d.R. bis 44 Euro als angemessen angesehen werden.
Die Leistungen müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zum Mitgliedsbeitrag stehen. Deshalb gibt es keine allgemeingültige Pauschale. Generelle kostenlose Bewirtungen sind unzulässig.

Finanzministerium Mecklenburg Vorpommern, Leitfaden für Vereine, September 2018

Rheinland-Pfalz

60 €

Eine allgemeine Betragsgrenze ist nicht festgelegt. Die Finanzverwaltung orientiert sich hier jedoch an der lohnsteuerlichen Freigrenze für Aufmerksamkeiten eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer.
Ein Geschenk zum 50. Geburtstag des langjährigen Vereinsvorsitzenden im Wert von ca. 60 € würde das Finanzamt kaum beanstanden.
Es wäre aber gemeinnützigkeitsschädlich, wenn der Überschuss aus einem Vereinsfest anschließend bei einem "Helferfest" wieder "verbraten" würde. Gegen ein Essen, das sich im Rahmen des Üblichen bewegt und als Dank für geleistete Arbeit gewährt wird, ist dagegen kaum etwas einzuwenden. Werden aber ohne besonderen Anlass alle Mitglieder vom Verein zum Essen eingeladen, können auch Aufwendungen deutlich unter 60 € je Mitglied bereits gemeinnützigkeitsschädlich sein.

Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz, Steuertipp Gemeinnützige Vereine, April 2019

Saarland

k. A.

Annehmlichkeiten sind Sachzuwendungen wie Blumen, Genussmittel oder ein Buch, die dem Mitglied aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.

Saarland - Ministerium für Finanzen und Europa, Steuerratgeber für Vereine, März 2013

Sachsen

60 €

Mit den gemeinnützigen Zwecken vereinbar ist die Ehrung von Mitgliedern durch angemessene Aufwendungen bei besonderen Jubiläen, die Bewirtung mit Speisen und Getränken als Gegenleistung für Aktivitäten besonders engagierter Mitglieder oder die Kranzspende beim Tod eines Vereinsmitglieds.
Zulässig sind solche Zuwendungen aber nur, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, die im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen angesehen sind. Eine allgemeine Betragsgrenze dafür ist nicht festgelegt.
Die Finanzverwaltung orientiert sich hier jedoch an der lohnsteuerlichen Freigrenze für Aufmerksamkeiten eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer (60 EUR aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses).

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Vereine und Steuern, Juni 2018

Schleswig-Holstein

k. A.

Zulässig sind auch Annehmlichkeiten, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich sind (z. B. Blumen oder Pralinen als Geschenke aus besonderen persönlichen Anlässen).

Steuertipps für Vereine, Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Januar 2017

Hinweis: Die hier nicht aufgeführten Landesfinanzministerien haben sich zu dem Thema Annehmlichkeiten entweder gar nicht geäußert oder geben nur die allgemeinen Vorgaben aus dem AEAO wieder.

www.vereinsknowhow.de, VDKC
15.04.2019