Satzungsänderung wegen Aufwandsentschädigung Drucken

Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Funktionsträger

Das Bundesfinanzministerium hat in mehreren Rundschreiben mitgeteilt, dass die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Funktionsträger gemeinnütziger Vereine und Verbände nur noch dann für die weitere Anerkennung der Gemeinnützigkeit unschädlich ist, wenn die Vereins- oder Verbandssatzung eine entsprechende Ermächtigung enthält. Die Anpassung der Satzung ist bis spätestens 31.12.2010 vorzunehmen.

Soweit Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Vorsitzende / Präsidenten und / oder an ehrenamtliche Geschäftsführer gezahlt werden, die Satzung aber keinerlei diesbezügliche Ermächtigung enthält, muss die Satzung daher angepasst werden.

Satzungsänderung

Die Satzung sollte durch eine entspr. Regelung dort ergänzt werden, wo die Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung des Vorstands / des Präsidiums / der Geschäftsführung etc. geregelt sind.

Dort könnte folgender Satz angehängt werden (der natürlich an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen ist):

„Der Vorstand / das Präsidium kann beschließen, dass an den Vorsitzenden / den Vorstand / den Präsidenten und den Geschäftsführer, soweit er seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, angemessene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden."

Es empfiehlt sich, diese Änderung auch dann vorzunehmen, wenn (heute) keinerlei Aufwandsentschädigung gezahlt wird, weil man dann auf der sicheren Seite ist. Man kann sich allerdings auch aus derartigen Satzungsänderungen resultierende Diskussionen ersparen wollen und deshalb alles beim alten lassen.

Mit der Ehrenamtspauschale hat das übrigens nichts zu tun. Die Ehrenamtspauschale betrifft lediglich die steuerlichen Verhältnisse derjenigen, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, nicht aber den Verein oder Verband.

Ferner ist zu unterscheiden zwischen einer Vergütung (= Bezahlung für geleistete Arbeit wie Lohn, Gehalt etc.), einem Ersatz von Aufwendungen oder Auslagen (= Ersatz getätigter Ausgeben wie z.B. Reisekosten) und einer Aufwandsentschädigung (= geldwerte Anerkennung dafür, dass jmd. Zeit und Arbeit ehrenamtlich investiert und natürlicherweise die aufgewendete Zeit und Kraft nicht anderweitig – z.B. auch nicht zu anderweitigem Gelderwerb – nutzen kann). Mit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung sind daher auch keine Auslagen oder Aufwendungen (wie z.B. Reisekosten) abgegolten. Andersrum: selbstverständlich kann, darf und soll auch der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Reisekosten davon unabhängig ersetzt erhalten, weil die Aufwandsentschädigung der Natur der Sache nach dafür nicht gedacht ist.

Hans-Willi Hefekäuser
07.01.2010