Auf Antrag des VDKC wurde im Rahmen der entsprechenden UNESCO-Konvention die „Chormusik in deutschen Amateurchören" in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.
Der VDKC ist Mitglied im
Wir begrüßen herzlich im Verband:
Dirigentin: Maria Jürgensen
25 Chormitglieder
VDKC-Landesverband Nordwest
BLACK FOLDER
Die ultimative Chormappe aus Kanada
Geschenk für Ehrungen:
BRONZEN VON E.G. Weinert
VDKC SCHRIFTENREIHE
Der richtige Umgang mit Spenden |
Ein kurzer LeitfadenWenn ein Chor als eingetragener Verein organisiert ist, kann er als steuerbegünstigte Einrichtung Spendenbescheinigungen ausstellen. Aber was ist eigentlich eine Spende und was ist im Umgang mit ihr zu beachten? Das Portal Vereinsknowhow hat hierzu einen informativen Überblick erstellt, den wir um einige Ergänzungen erweitert haben. Was ist eine Spende? Zivilrechtlich ist eine Spende eine Schenkung in Sinne von § 516 ff BGB – also eine unentgeltliche Zuwendung. Unentgeltlich bedeutet dabei, dass der Vermögenszufluss ohne Gegenleistung erfolgt. Steuerlich abzugsfähig sind Geld- und Sachspenden. Arbeitsleistungen und andere „Nutzungen" (z. B. die kostenlose leihweise Überlassung von Maschinen und Geräten) können nicht als Spende behandelt werden. Vorteile von Spenden Der Spender kann mit der Spendenbescheinigung den Sonderausgabenabzug geltend machen. Seine steuerpflichtigen Einkünfte – und damit die Steuerbelastung – mindern sich also um den Spendenbetrag. In Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes „bezuschusst" das Finanzamt also die Spende an die gemeinnützige Einrichtung. Auch Unternehmen (Kapitalgesellschaften) können Spenden steuerlich geltend machen. Der steuerliche Spendenabzug ist eine wichtige Spendenmotivation. Zur Unterstützung des guten Zwecks kommt der Steuervorteil hinzu. Wer darf Spendenbescheinigungen ausstellen? Dazu muss ein sogenannter Freistellungsbescheid vorliegen. Das ist der amtliche Nachweis der Gemeinnützigkeit. Er wird privatrechtlichen Körperschaften auf Antrag gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in ihrer Satzung vorliegen. Körperschaften im steuerlichen Sinn sind u.a. Vereine, Stiftungen und GmbH. Einzelpersonen und Personengesellschaften (z. B. GbR) können nicht als gemeinnützig anerkannt werden und deswegen auch keine Spendenbestätigungen ausstellen. Wird die Gemeinnützigkeit (beim örtlichen Finanzamt) neu beantragt, wird zunächst ein vorläufiger Freistellungsbescheid erteilt, der regelmäßig 18 Monate gültig ist. Nach der ersten Steuererklärung und dann künftig laufend wird ein Freistellungsbescheid erteilt der 5 Jahre gilt. Dazu muss die Tätigkeit der Einrichtung aber den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Das muss u.a. durch Tätigkeitsbericht und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nachgewiesen werden. Spendenbescheinigung darf eine Organisation ab dem Datum des Freistellungsbescheides ausstellen. Der letzte Freistellungsbescheid darf aber nicht älter als 5 Jahre sein. Bis zum 31.12.1999 durften nicht alle spendenberechtigten Vereine die Spenden auch direkt entgegennehmen. Vielmehr mussten die Spenden an eine Durchlaufstelle (Kommunalbehörde) bezahlt werden, die die Spendenbescheinigung ausstellte und die Zahlungen an den Verein weiterreichte. Dieses sogenannte Durchlaufverfahren ist seit dem 1.01.2000 abgeschafft. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen Spenden direkt entgegennehmen. Voraussetzungen für den Spendenabzug Die Freiwilligkeit fehlt insbesondere bei Bußgeldzahlungen, die von Gerichten verhängt wurden. Unentgeltlich bedeutet, dass mit der Spende keine Gegenleistung verbunden sein darf. Das gilt etwa für Kaufpreise, die als Spenden getarnt werden. Vor allem muss abgegrenzt werden zwischen Spende und Sponsoring. Sponsorships sind typischerweise mit Werbeleistungen der gemeinnützigen Einrichtungen für den Sponsor verbunden. Solche Gegenleistungen verbieten in der Regel den Spendenabzug. Das gilt auch für Sachspenden, z. B. für kostenlos überlassene Trikots mit Werbeaufdruck (= Gegenleistung). Sachspenden Solche Leistungen und Nutzungen können in Form von Aufwandsspenden abzugsfähig sein. Dann muss aber ein nachgewiesener Zahlungsanspruch bestehen, auf den dann verzichtet wird. Sachspenden müssen bewertet werden (weil auf der Spendenbescheinigung ein Geldwert eingetragen werden muss). Grundsätzlich muss hier der aktuelle Verkehrswert („gemeiner Wert") angesetzt werden. Bei Spenden aus Betriebsvermögen darf der sogenannte Buchwert angesetzt werden. Exkurs: Tombola, Basar, Flohmarkt, Lotterie Exkurs: Catering für Benefizveranstaltungen Exkurs: Zuwendungen und Einnahmen aus Versteigerungen Als Ausweg bietet sich die Durchführung einer Internetauktion an. Der Verein stellt die Plattform zur Verfügung, ein Kaufvertrag zwischen Spender und Käufer wird abgeschlossen. Der Kaufpreis geht an den Verein. Der Verkäufer ist Spender, der Käufer erhält die Gegenleistung. Der Verkäufer erhält eine Spendenquittung. Aufwandsspenden Dieser Verzicht wird behandelt, als hätte der Zahlungsempfänger die Zahlung erhalten und dann zurückgespendet. Es handelt sich hier aber um eine Geld- und keine Sachspende. Der Spender kann eine Spendenbescheinigung erhalten, wenn Dass es sich um einen Aufwandsverzicht handelt, muss aber auf der Spendenbescheinigung angegeben werden. Mitgliedsbeiträge als Spende Exkurs: Keine Abziehbarkeit bei Mitgliedsbeiträgen Auch besteht keine steuerliche Abziehbarkeit bei passiver Mitgliedschaft in Freizeitvereinen. Vorsicht ist bei „Beitrittsspenden“ geboten: Spenden im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein sind nicht abzugsfähig Spendenbescheinigung Kleinspendenregelung Großspenden Vorsicht Spendenhaftung www.vereinsknowhow.de, VDKC
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