Corona-Hilfen des Bundes auch für Chöre möglich Drucken

Unterstützung für Gemeinnützige mit wirtschaftlichem Engagement

Rund 25 Mrd. Euro stellt die Bundesregierung aktuell für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, an Liquiditätshilfen bereit. Antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Als Beispiele werden Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten usw. angeführt. Allerdings trifft die Definition auch auf Chöre zu, die sich wirtschaftlich engagieren. Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

Die Hilfe richtet sich in erster Linie an Branchen, die immer noch stillgelegt sind, aber auch an Wirtschaftszweige, deren Geschäft trotz der Lockerungen noch deutlich eingeschränkt ist. Für all diese Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten bis zu einer Höhe von 150.000 Euro bereitgestellt, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Auch im Bereich sind Chöre tätig, die zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke wirtschaftliche Unternehmungen durchführen. Dies dürften v.a. Konzertreihen sein. Für diese Chöre könnte eine Antragstellung infrage kommen. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform ist seit 8. Juli 2020 online. Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer – in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

Vorgaben
Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Weiterführende Informationen zu den Antragsberechtigungen und Voraussetzungen finden Sie unter folgendem Link: Informationen zur Überbrückungshilfe und zur Antragstellung

Haus des Stiftens, VDKC
22.07.2020