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Nicht nur für die Weihnachtszeit interessant

Abb.: Geschenke im Verein (pixabay)Runde Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen – es gibt viele Anlässe, zu denen sich Vereinsmitglieder untereinander etwas schenken möchten. Vielleicht möchten sich die Mitglieder mit einem Geschenk beim Vorstand für besondere Leistungen während der Corona-Krise bedanken. Geschenke sind immer eine schöne Anerkennung. Doch dabei muss man zurückhaltend sein, um nicht die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Hier erfahren Sie, wie teuer Geschenke sein dürfen.

Regel und Ausnahme

Rechtlich lautet der Grundsatz: Ein gemeinnütziger Verein darf seinen Mitgliedern keine Geschenke machen, denn es entspricht nicht dem gemeinnützigen Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 I Nr 1 AO), die eigenen Mitglieder zu beschenken. Von diesem strengen Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, die ein geselliges Vereinsleben ermöglichen.

Diese Regeln gelten nur für Geschenke, die aus der Vereinskasse bezahlt werden, nicht für private Geschenke. Wenn also die Mitglieder untereinander Geld für ein Geschenk sammeln, unterliegen sie dabei keinen Beschränkungen.

Geschenke für einzelne Vereinsmitglieder

Geschenke zu persönlichen Ereignissen (z.B. zur Geburt des ersten Kindes, nicht aber zu Weihnachten) sind erlaubt. Dabei ist dreierlei zu beachten:

  • Man darf alles verschenken außer Geldgeschenken.
  • Der Wert von Sachgeschenken darf jährlich 60 Euro pro Person nicht überschreiten (Lohnsteuerrichtlinie R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR/2016). Diese Grenze gilt eigentlich für Geschenke an Mitarbeiter. Sie wird in der Regel auch auf Vereinsmitglieder übertragen, hier sollte aber sicherheitshalber das örtliche Finanzamt gefragt werden. In Einzelfällen können auch höhere Beträge zulässig sein. Den Finanzämtern geht es darum, dass einerseits ein geselliges Vereinsleben möglich ist und andererseits die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Geschenke für alle Vereinsmitglieder

Wenn der Verein eine Weihnachtsfeier, eine Karnevalsveranstaltung oder ein Jubiläumsfest organisiert, kann das wie ein Geschenk an alle Vereinsmitglieder sein. Sie erhalten z.B. kostenlos Getränke, eine gemietete Hüpfburg oder eine Festschrift. Da diese Form der Geselligkeit immer zum Vereinsleben gehört, bedrohen solche maßvoll gefeierten Feste nicht die Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 7 AO). Zu solchen Anlässen dürfen maximal 10 % des Gesamtetats aus der Vereinskasse entnommen werden (Schwarz/Pahlke, Kommentar zur Abgabenordnung, § 58 Rn. 15).

Achtung: Werden bei solchen Feierlichkeiten Einnahmen erzeugt, z.B. durch den Verkauf von Speisen und Getränken an Gäste, so sind diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig.

Geschenke für Nicht-Mitglieder

Wenn der Verein Geschenke an Nicht-Mitglieder (z.B. einer Dirigentin oder dem Hausmeister) machen möchte, gelten weniger detaillierte Regeln. Trotzdem muss man dabei immer darauf achten, dass Vereinsmittel ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugutekommen. Am einfachsten dürfte es oft sein, für solche Fälle die Kaffeekasse und nicht die Vereinskasse zu nutzen.

Dr. Kiyomi v. Frankenberg, Michael Weber
03.12.2021

 

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