Corona-Hilfen für Kulturschaffende Drucken

November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Foto: Corona-Hilfen (Ralf Schöne)In der aktuellen Situation suchen viele Chöre, Ensembles, Vereine und auch Künstler*innen Rat, wie eventuelle finanzielle Schieflagen abgemildert oder gar vermieden werden können.

Welche Möglichkeiten der Unterstützung der Staat für Kulturschaffende aktuell bietet und welche Voraussetzungen dafür jeweils erfüllt werden müssen, soll hier kurz vorgestellt werden. Förderungen sind im Rahmen der November- und Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe möglich.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Corona-Hilfen nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen greifen und eine Antragsstellung mit großem Aufwand verbunden sein kann. Allein, in Erfahrung zu bringen, ob eine der genannten Förderungen eine Option sein kann, ist bereits mit großem Aufwand verbunden. Wer Einkommensverluste nicht nachweisen kann, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder auch gar keine betrieblichen Fixkosten nachweisen kann, für denjenigen wird kaum eine Förderung möglich sein. Auch wenn für die Mehrheit der Chöre die Fördermaßnahmen sich vermutlich als nicht geeignet erweisen, können dennoch v.a. Soloselbständige wie Dirigenten, Korrepetitoren, Stimmbildner oder Solisten unterstützt werden. Da diese Personen häufig mit einem Chor unmittelbar verbunden sind, würde auch der Chor von einer Förderung – zumindest indirekt – profitieren.

Daneben lohnt es sich, Förderprogramme der einzelnen Bundesländer zu prüfen. Im Lexikon der Amateurmusik www.frag-amu.de finden Sie eine Auflistung der Corona-bedingten Förderungen in den jeweiligen Bundesländern. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den aktuellen Fördermaßnahmen von Bund und Ländern und umfasst insbesondere Ausschreibungen, die für gemeinnützige Vereine und Amateurmusik-Ensembles von Interesse sind.

November- und Dezemberhilfe
Soloselbstständige sowie Unternehmen und Vereine sind berechtigt, bis zum 30.04.2021 einen Antrag auf November- und/ oder Dezemberhilfe zu stellen. Voraussetzungen, die dafür erfüllt werden müssen, sind

  • eine Gründung vor dem 30.09.2020
  • der Sitz in Deutschland samt Meldung beim deutschen Finanzamt
  • keine erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten schon vor dem 31.12.2019; keine Insolvenz.

Zwingend muss der/die Antragssteller*in von der Schließungsverordnung der Länder im November (Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020) / Dezember (Beschlüsse vom 25.11.2020 und 02.12.2020) betroffen gewesen sein. Geschlossen bleiben mussten aufgrund dieser Verhandlungen zum Beispiel Theater, Opern, Konzerthäuser oder Messen. Achtung: Wenn die Institutionen/Veranstaltungen erst durch spätere Beschlüsse, z.B. vom 13.12.2020, betroffen waren, kann weder die November- noch die Dezemberhilfe greifen. Bei Soloselbstständigen muss die entscheidende Tätigkeit außerdem dem Haupterwerb dienen, das heißt, mindestens 51 % des Umsatzes ausmachen.

Für Vereine gelten folgende weitere Forderungen: Gemeinnützige Vereine sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie mit den Mitteln Einbußen des wirtschaftlichen Zweckbetriebs ausgleichen – also nicht solche, die als Vereinszweck in der Satzung festgehalten sind. Zum sogenannten wirtschaftlichen Zweckbetrieb können beispielsweise Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken gehören. Das heißt also, sofern gemeinnützige Vereine ausschließlich Einnahmen im Rahmen des Satzungszwecks erzielten, ist der Verein nicht antragsberechtigt. Auch Einnahmen außerhalb des Marktes, also Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Zuwendungen der öffentlichen Hand können nicht berücksichtigt werden. Vereine müssen außerdem zum 29.02.2020 mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben. Dabei ist es egal, wie viele Stunden diese Person monatlich ableistet, entscheidend ist nur, dass Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale nicht ausreichend sind.
Deutlich wird, dass die November-/Dezemberhilfe für Chöre insbesondere dann keine lohnende Förderung bietet, wenn die Konzerte im Vorjahr, also 2019, über einen gemeinnützigen Verein veranstaltet wurden.

Unterschieden wird bei der November-/Dezemberhilfe zwischen direkter, indirekter und indirekter Betroffenheit über Dritte. Direkt betroffen wäre ein Chor beispielsweise dann, wenn er seine Einnahmen als Veranstalter in den Monaten November und Dezember 2019 ausschließlich über Veranstaltungen bezogen hat, die im November und Dezember 2020 untersagt waren. Für die Hilfen entscheidend sind also die Einnahmen in den Vergleichsmonaten November/ Dezember 2019. Soloselbstständige dürfen wahlweise auch den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 angeben. Sollte sich ein Verein oder Unternehmen erst zwischen dem 31.10.2019 und 31.10.2020 gegründet haben, wird der durchschnittliche Monatsumsatz von Januar bis Oktober 2020 zu Rate gezogen. Die direkte Betroffenheit muss durch „Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, steuerliche Anmeldung angegebener wirtschaftlicher Tätigkeit oder branchenspezifische Betriebsstätten-Nummer der Agentur für Arbeit“ nachgewiesen werden. In der Regel reicht hier die „in steuerlicher Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit“. Sollten dazu Rückfragen erfolgen, sind Flyer oder die eigene Homepage ein möglicher zusätzlicher Verweis auf die eigene Tätigkeit.

Indirekt betroffen sind Institutionen und Soloselbstständige, die nachweislich regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Beispielsweise wäre ein Chor dann indirekt betroffen, wenn er durch einen Veranstalter für ein Konzert im November oder Dezember 2019 gebucht war, ein vergleichbares aber nun am Ende des Jahres 2020 aufgrund der Verbote nicht singen konnte. Entscheidend ist also, dass das Ensemble nicht selbst Veranstalter ist, sondern extern beauftragt wurde. Auch die indirekte Betroffenheit muss nachgewiesen werden. Dies kann durch eine Umsatzaufstellung der Umsätze 2019 geschehen. Für Musiker*innen und Ensembles bieten sich dafür häufig auch Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Verträge oder Rechnungen an.

Bei der indirekten Betroffenheit über Dritte ist ein weiterer Part dazwischengeschaltet: Beispielsweise wird ein Chor über eine Agentur bei verschiedenen Veranstaltern für eine gesamte Konzerttour gebucht. Diese Veranstalter müssen die Auftritte aber aufgrund der Verbote absagen. Die Antragssteller*innen müssen hier nachweisen, dass sie im November bzw. Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erlitten haben. Wenn mehrere wirtschaftliche Tätigkeitsfelder innerhalb einer Institution betroffen sind, gilt: Antragsberechtigt ist, wer insgesamt zu mindestens 80 % direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen ist. Dafür müssen sich also die summierten Umsätze 2019 zu mindestens 80 % den Betroffenheitsarten zuordnen lassen.

Sollten all diese Voraussetzungen erfüllt sein, können bis zu 75 % des Netto-Umsatzes im Vergleichsmonat (November/Dezember 2019) als Förderung ausgezahlt werden. Als Umsatz bezeichnet werden hier lediglich im Inland erzielte Mittel und Reisekosten. Nicht zum Umsatz zählen gewerbliche Vermietung, Anlagenverkäufe, Corona-Überbrückungshilfe und Stipendien.

Zur Antragsstellung eingereicht werden müssen Informationen für die Erstauskunft, gegebenenfalls der Nachweis über die Selbstständigkeit im Haupterwerb, die Darstellung der Betroffenheit anhand der Umsätze 2019, die Ermittlung der Berechnungsgrundlage, bei indirekter Betroffenheit über Dritte die Darlegung der Umsatzeinbußen sowie bereits erhaltene Hilfen.

Überbrückungshilfe III
Vereine, Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufliche im Haupterwerb können Überbrückungshilfe III beantragen. Während die November-/Dezemberhilfe Teile des Umsatzes ausgleichen kann, dient die Überbrückungshilfe III dem Ausgleich von bestimmten betrieblichen Fixkosten von November 2020 bis Juni 2021. Voraussetzung für die Beantragung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu diesen Monaten im Vorjahr. Die Berechnung erfolgt für jeden Monat einzeln und ist je nach Höhe der Einbußen unterschiedlich. Sie kann bei mehr als 70 % Umsatzeinbußen bis zu 90 % der Fixkosten betragen. Wieder gelten hier die Vergleichsmonate des Vorjahres als Orientierung. Bei Antragsstellung vor Juni 2021 werden Prognosen aufgestellt, die gegebenenfalls durch einen Änderungsantrag korrigiert werden müssen.

Im Gegensatz zur November-/Dezemberhilfe muss zwar zum 31.12.2020 auch mindestens ein/e Beschäftigte/r für den Verein arbeiten, allerdings kann diese/r auch ehrenamtlich oder als Übungsleiter*in tätig sein. Der Antrag auf Überbrückungshilfe III kann ausschließlich durch prüfende Dritte erfolgen und muss bis zum 31.08.2021 gestellt werden. Prüfender Dritte/r kann ein/e Steuerberater*in, ein/e Wirtschaftsprüfer*in oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt sein. Für die entsprechenden Monate darf keine November-/Dezemberhilfe ausgezahlt worden sein, diese wird sonst angerechnet. Wieder gilt außerdem:

  • inländische Betriebsstätte
  • Meldung bei deutschem Finanzamt
  • Gründung vor dem 30.04.2020
  • keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor dem 31.12.2019

Zum anrechnungsfähigen Umsatz zählen neben steuerbaren Umsätzen, Dienstleistungen oder sonstigen Umsätzen im Ausland auch Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand. Zuschüsse nach Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), Corona-Soforthilfen oder Überbrückungshilfe I sind nicht zu berücksichtigen.

Zu den Fixkosten, die gefördert werden können, gehören neben den erforderlichen Hygienemaßnahmen z.B. auch Mieten und Pachten, Zinsen für betriebliche Kredite, Haustechnik, Versicherungen, bauliche Maßnahmen sowie Marketing und Werbung. Für die Veranstaltungsbranche gelten außerdem Sonderregelungen, aufgrund derer auch interne und externe projektbezogene Kosten für Personal unterstützt werden können, wenn diese als Vorbereitung bzw. die Abwicklung des Ausfalls von Vorhaben zwischen März und Dezember 2020 eingesetzt wurden.

Um einen Antrag auf Überbrückungshilfe III zu stellen, ist die Vorlage folgender Unterlagen notwendig:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen 2019 und 2020
  • Jahresabschluss 2019 und 2020
  • Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und 2020
  • Umsatzsteuerbescheid 2019 und 2020
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, wenn vorliegend, 2021
  • Nachweise/Rechnungen über geltend gemachte Fixkosten
  • ggf. Bewilligungsbescheid für Soforthilfe, Überbrückungshilfe II, und/oder November-/Dezemberhilfe

Neustarthilfe
Im Gegensatz zu den bisher vorgestellten Fördermöglichkeiten bietet die Neustarthilfe lediglich Unterstützung für Soloselbstständige im Haupterwerb und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Geplant ist, sie zukünftig auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern zugänglich zu machen. Die Geschäftstätigkeit muss vor dem 01.05.2020 aufgenommen worden sein, es darf außerdem keine Überbrückungshilfe III bezogen worden sein. Bis zum 31.12.2019 dürfen keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgetreten sein. Die Frist zur Antragsstellung endet am 31.08.2021, eine Endabrechnung muss bis zum 31.12.2021 eingereicht werden. Bei Soloselbstständigen, die ihren betroffenen Umsatz lediglich aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit erhalten haben, kann der Antrag direkt selbst gestellt werden; sind aber anteilig Umsätze aus einer GbR enthalten oder sind sie selbst Gesellschafter, muss dies ein prüfender Dritter übernehmen.

Bei Künstler*innen der darstellenden Künste mit kurzen befristeten Beschäftigungsverhältnissen von bis zu 14 Wochen bzw. unständige Beschäftigte mit bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen können die Einkünfte in den Vergleichsmonaten 2019 als selbstständige Tätigkeit verstanden werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Zum anrechnungsfähigen Umsatz für die Neustarthilfe zählen neben Umsätzen aus GbRs auch solche, die im Ausland durch Dienstleistungen oder anderweitig bezogen wurden. Nicht beachtet werden können Spenden, Stipendien oder BAföG. Bei Selbstständigen im Haupterwerb, die zusätzlich nebenberuflich angestellt sind, werden bei der Berechnung der Förderungshöhe die Einnahmen aus unselbstständiger Tätigkeit zu denen aus selbstständiger hinzuaddiert.

Die Neustarthilfe kann 50 % des halbjährlichen Referenzumsatzes 2019 leisten. Insgesamt können so für ein halbes Jahr maximal 7.500 Euro ausgezahlt werden. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Vorschuss, der nur vollständig behalten werden kann, wenn man zwischen Januar und Juni 2021 mindestens einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich 60 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 erlitten hat. Sonst muss eine anteilige Rückzahlung erfolgen. Vollständig zurückzahlen müssten man nur dann, wenn die Umsätze im ersten Halbjahr 2021 bei mindestens 90 % der Umsätze des Referenzzeitraums 2019 liegen.

Quelle: Online-Seminar der Kanzlei Nolte-Pustejovsky vom 30.03.2021 auf Initiative des Deutschen Chorverbandes

Informationen: www.bundesfinanzministerium.de

Judith Bock
09.04.2021