Minijobs im Verein: aktuelle Rahmenbedingungen |
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Was müssen Chöre als Arbeitgeber beachten?
Was ist ein Minijob?
Wird die Verdienst- oder Zeitgrenze überschritten, handelt es sich nicht mehr zwingend um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Mit Hilfe des Schaubildes der Minijob-Zentrale können Sie herausfinden, ob Ihre Stelle tatsächlich in die Kategorie „Minijob“ fällt. Unterschieden wird außerdem zwischen gewerblichen und haushaltsnahen Minijobs. Letztere werden in privaten Haushalten verrichtet und spielen für Chöre in der Regel keine Rolle. Wenn die Tätigkeit nicht haushaltsnah ist, gelten die Regelungen wie für gewerbliche Minijobs. Ansprüche und Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss monatlich Abgaben an die Minijobzentrale zahlen, die sich im wesentlich aus Kranken- und Rentenversicherung sowie Lohn- (und Kirchen-)steuer zusammensetzen. Im 450-Euro-Minijob sind maximal 31,28 % des Gesamtbeitrags zu leisten, sodass die Kosten für den Arbeitgeber bei etwa 600€ liegen. Eine genaue Aufschlüsselung möglicher Abgaben finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale. Bei kurzfristigen Minijobs fallen lediglich geringe Umlagen an, die Sie ebenfalls auf der Seite der Minijobzentrale einsehen können. Unabhängig von der Meldung bei der Minijob-Zentrale ist eine Anmeldung des Mitarbeitenden durch den Verein bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung notwendig (auch kurzfristige Minijobs). Diese übernimmt z. B. Kosten im Falle eines Arbeits- oder Arbeitswegeunfalls. Eine private Unfallversicherung des/der Mitarbeitenden ist kein Ersatz. Bei dem zu zahlenden Beitrag wird u.a. die Gefahrklasse des jeweiligen Gewerbes berücksichtigt. Mehr zur Beitragsberechnung finden Sie hier. Ansprüche und Pflichten des Arbeitnehmers MinijobberInnen erhalten einen Anspruch auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung, zu dem sie 3,6% des Anteils ihres Verdienstes leisten. Dazu gehören Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsminderung oder auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die MinijobberInnen können sich bei Bedarf bei Vertragsschließung mit dem Arbeitgeber von der Rentenversicherung befreien lassen. Durch die Meldung des Arbeitgebers bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung sind MinijobberInnen über den Verein unfallversichert. Außerdem haben die MitarbeiterInnen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Grundlage sind die vertraglich festgelegten Arbeitstage, nicht, wie viele Stunden an diesen jeweils gearbeitet wird. Ausgerechnet werden kann der jeweilige Urlaubsanspruch zum Beispiel mit Hilfe des Urlaubsrechners der Minijob-Zentrale. Es gilt eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Krankheit des Kindes, Mutterschaft und Arbeitsausfall an Feiertagen. MinijobberInnen erhalten also auch als UnterstützerInnen im Verein viele Vorteile eines regulären Beschäftigungsverhältnisses und ihre Einstellung kann sich für beide Seiten lohnen. Judith Bock ![]() |