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Förderverein für Chöre – ein förderliches Unterfangen Drucken E-Mail

Teil 2: Zur Rechtsnatur und steuerlichen Anerkennung von Mitgliedsbeiträgen

von Hans-Willi Hefekäuser

Die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen ist weit komplizierter, als es auf den ersten Blick scheinen mag. Ihre Abzugsfähigkeit ist abhängig davon, um welche Art von Beiträgen es sich handelt.

So sind Spenden für gemeinnützige Aktivitäten aller Art bekanntlich stets anerkennungsfähig. Der Mitgliedsbeitrag zu einem Chor ist aber keine Spende, sondern ein regelmäßiger Beitrag des Chormitglieds zur laufenden Finanzierung der aufkommenden Kosten. Spenden sind einmalig, weniger häufig, kaum regelmäßig. Sie sind häufig ereignis- oder anlassbezogen, dienen also der Finanzierung eines bestimmten Konzerts, eines besonderen Projekts oder beispielsweise auch eines Chorwochenendes. Ihre Höhe liegt im vollkommen freien Ermessen des Spenders.

Beiträge sind demgegenüber der Höhe nach geregelt und festgelegt, sei es in der Vereinssatzung selbst oder durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung. Eine Regelung der Beitragshöhe durch die Vereinssatzung ist meist sehr unpraktisch, weil bei jeder gewünschten und gewollten Veränderung der Beiträge die Satzung geändert und – im Falle eingetragener Vereine – notariell beglaubigt und dem Vereinsregister gemeldet werden muss. Soll die Beitragshöhe deshalb praktischerweise durch den Vereins-Vorstand oder die Mitgliederversammlung festgelegt werden, muss die Satzung dies so vorsehen und regeln. Die höchste Akzeptanz wird hier erreicht werden können, wenn die Mitglieder selbst unmittelbar an der Festlegung der Beitragshöhe beteiligt werden.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied von Spenden zu Mitgliedsbeiträgen besteht ferner darin, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig sind. Während der letzten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts habe ich als seinerzeitiger Präsident der ADC (heute BDC) zwar eine entsprechende Initiative gestartet, die aber leider trotz einiger Unterstützung im Deutschen Bundestag letztendlich nicht von Erfolg gekrönt war. Die Finanzpolitiker haben eine günstigere Regelung für Chormitglieder übrigens letztlich abgelehnt, weil ihnen der resultierende Steuerausfall untragbar hoch erschien.

Dennoch gibt es bis auf den heutigen Tag dankenswerterweise Finanzämter, die Mitgliedsbeiträge als abzugsfähig berücksichtigen. Wer mithin zu den Glücklichen gehört, im Bereich eines solchen Finanzamts steuerpflichtig zu sein, möge sich darüber freuen und ansonsten schweigen.

Generell steuerlich abzugsfähig sind aber Mitgliedsbeiträge zu Fördervereinen. In diesem Bereich schien den Finanzpolitikern die steuerliche Anerkennung geradezu geboten und der Steuerausfall tragbar. Allerdings hatten sie dabei nicht die Fördervereine von Chören im Auge, sondern eher die Honoratioren und Kulturmäzene, die sich gerne mit Fördermitgliedschaften von Museen, Kunst-Ausstellungen, Festivals und anderen Events der Hoch-Kultur schmücken. Gleichwohl ließ und lässt sich nicht vermeiden, dass diese Privilegierung auch für die Fördervereine von Chören Geltung erlangte und behielt.

Allerdings muss man hier ein paar Kleinigkeiten beachten, deren Außerachtlassung ansonsten den ganzen Effekt zunichtemachen kann. Genau so wenig wie Mitgliedsbeiträge schlanker Hand zu Spenden umdeklariert werden dürfen, um sie abzugsfähig zu machen, müssen Fördervereine sich deutlich von dem zu fördernden Chor unterscheiden lassen. Andernfalls kann der Verdacht der Umgehung der Steuerpflicht durch falsche Deklaration entstehen, der den positiven Steuereffekt leider wieder beseitigt.

Deshalb ist es erforderlich, dass der Förderverein sich strukturell und personell von dem geförderten Chor deutlich unterscheiden lässt. Das bedeutet, dass der Förderverein unabhängig sein muss. Dies zeigt sich u.a. daran, dass der Förderverein einen eigenen Vorstand hat, der nicht etwa mit dem Chor-Vorstand identisch sein darf. Die zugehörigen Personen sollten also andere, mithin sinnvollerweise solche aus dem Kreis der fördernden Mitglieder sein. Auch darf der Chor gegenüber seinem Förderverein nicht etwa weisungsbefugt sein. Es darf auch kein konkreter Anspruch auf die Hergabe von Fördermitteln etwa zu bestimmten Zwecken manifestiert sein. Die Entscheidung über Art, Inhalt und Höhe der (jeweiligen) Förderung muss autonom vom Förderverein nach Maßgabe seiner Einnahmen und finanziellen Möglichkeiten getroffen werden können.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es allerdings wiederum unschädlich, wenn Chor-Mitglieder auch dem Förderverein angehören. Ihre Mitgliedsbeiträge zum Förderverein sind dann abzugsfähig.

VDKC
27.04.2016

 

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