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Auf Antrag des VDKC wurde im Rahmen der entsprechenden UNESCO-Konvention die „Chormusik in deutschen Amateurchören" in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.

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§ 1

Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband Deutscher KonzertChöre (VDKC) ist eine Vereinigung von Chören. Der Sitz ist Neuss. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Aufgabe des Verbandes ist die Pflege wertvoller Chormusik mit besonderer Förderung des zeitgenössischen Chorschaffens in Aufführungen von künstlerischem Anspruch.

(3) Dem Verbandsziel dienen auf Bundes- und Landesebene durchgeführte Veranstaltungen, ferner die Beratung der Mitgliedschöre in künstlerischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen und die Herausgabe von Verbandsnachrichten.

(4) Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitgliedschöre im Deutschen Musikrat und in anderen Dachorganisationen des Musiklebens.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(7) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.

(8) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Mitglieder und Landesverbände

(1) Dem Verband können alle Chöre beitreten, die seinen Aufgaben und Ansprüchen entsprechen und sich verpflichten, seine Satzung anzuerkennen und einzuhalten.

(2) Der Verband gliedert sich in Landesverbände, die in voller Selbstverantwortlichkeit nach den Richtlinien des Verbandes arbeiten. Die Landesverbände können sich in das Vereinsregister eintragen lassen.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Anteil an den chorpflegerischen und künstlerischen Zielen des Verbandes nehmen.

(4) Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand an Personen verliehen werden, die sich um den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben.

(5) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Bundesverband zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, nachdem er die Stellungnahme des Vorstandes des zuständigen Landesverbandes eingeholt hat, im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Künstlerischen Beirates. Mit der Mitgliedschaft im Bundesverband wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im jeweiligen Landesverband erworben.

(6) Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Beschwerde beim Verbandstag möglich, der mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Das Ergebnis ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(7) Chöre, die den Zielen des Verbandes oder seiner Satzung zuwiderhandeln, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder nach Einholen der Stellungnahme des zuständigen Landesverbandsvorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen drei Monaten nach Posteingang des Ausschließungsbescheides Beschwerde beim Verbandstag eingelegt werden. Der Verbandstag entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig.

(8) Der Verbandstag kann einen Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Vorstandssitzungen stimmberechtigt teilzunehmen. Es darf jeweils nur einen Ehrenpräsidenten im Verband geben.

(9) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Näheres beschließt der Verbandstag. Die Landesverbände können daneben weitere Beiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben.

(10) Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Kündigung muss bis zum 30. September beim Bundesverband vorliegen.

§ 3

Organe

Die Organe des Verbandes sind:

1. Der Verbandstag

2. Der Vorstand

3. Der Künstlerische Beirat

§ 4

Verbandstag

(1) Der Verbandstag ist vom Vorstand nach Bedarf, spätestens aber alle vier Jahre einzuberufen. Außerordentliche Verbandstage sind einzuberufen, wenn der vierte Teil der Mitgliedschöre dies schriftlich und unter Angabe der Gründe fordert.

(2) Die Einberufung des Verbandstages hat mindestens einen Monat vor dem Termin durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Landesverbänden müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Gründe gestellt sein. Über die Zulassung nicht fristgerecht eingereichter Anträge zur Tagesordnung entscheidet der Verbandstag.

(3) Zum Verbandstag bestimmen jeder dem Verband angehörige Chor und die Landesverbände einen Vertreter. Eine Stimmrechtsübertragung innerhalb des jeweiligen Landesverbandes ist zulässig.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(5) Der Verbandstag hat folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes einschließlich zweier Kassenprüfer,

Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes,

Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer,

Entlastung des Vorstandes,

Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Verteilung des Beitrages zwischen dem Bundesverband und den Landesverbänden,

Entscheidung über

die Ausschließung eines Mitgliedes durch den Vorstand oder die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

alle anderen zur Tagesordnung vorgeschlagenen Themen.

(6) Über den Verlauf des Verbandstages ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 5

Vorstand

(1) Der Verbandsvorstand, der ehrenamtlich tätig ist, setzt sich zusammen aus

dem Präsidenten,

dem Vizepräsidenten,

dem Schatzmeister,

dem stellvertretenden Schatzmeister

und den Beisitzern, wobei jeder Landesverband einen Beisitzer stellt.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Künstlerischen Beirates gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder an.

(2) Der Vorstand wird vom Verbandstag auf vier Jahre gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes dauert bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl einen kommissarischen Vertreter bestellen.

(3) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können nicht gegen die Mehrheit der von den Beisitzern vertretenen Mitgliedschöre gefasst werden.

(4) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister sind für sich allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand bestellt einen Generalsekretär. Der Generalsekretär besorgt die laufenden Geschäfte. Er ist verpflichtet, den Präsidenten über alle Vorgänge auf dem Laufenden zu halten. Die Rechte und Pflichten des Generalsekretärs sind in einem Anstellungsvertrag zu regeln.

(6) Rechtsgeschäfte, die eine Verbindlichkeit von mehr als 1.000,00 Euro für den Verband begründen, bedürfen der Zustimmung des Schatzmeisters. Im Zweifelsfall entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6

Künstlerischer Beirat

(1) Der Künstlerische Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Diese werden vom Vorstand berufen. Mitglieder des Künstlerischen Beirates sind Persönlichkeiten des Musiklebens. Sie zeichnen sich neben ihrer fachlichen Kompetenz vor allem auch durch ihr Engagement für die künstlerisch-inhaltlichen Belange des Verbandes aus. Der Präsident hat im Künstlerischen Beirat Sitz und Stimme. Er kann nach Bedarf bis zu drei weitere Mitglieder berufen.

Die Träger des Georg-Friedrich-Händel-Ringes haben freies Zutritts- und Rederecht.

(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre und ist gleichlaufend mit der des Vorstandes. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter bestellen.

(3) Der Künstlerische Beirat wählt mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zeitlich gleichlaufend mit der Amtszeit des Vorstandes.

(4) Der Künstlerische Beirat wird vom Vorsitzenden nach Absprache mit dem Präsidenten einberufen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen, die in der Regel einmal jährlich stattfinden. Der Präsident des VDKC kann den Künstlerischen Beirat nach Bedarf selbständig einberufen.

(5) Der Künstlerische Beirat entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand in allen künstlerischen Fragen des Verbandes.

(6) Der Künstlerische Beirat berät den Vorstand in künstlerischen Fragen. Er kann Veranstaltungen anregen, Kompositionsaufträge und Wettbewerbe für Kompositionen vorschlagen sowie Mitgliedschöre in künstlerischen Fragen unmittelbar beraten. Zu seinen Aufgaben gehört ferner die Planung und Koordinierung der Veranstaltungen des Verbandes. Er trägt die Verantwortung für deren Qualität und überprüft die künstlerische Idee und Werkauswahl.

(7) Der Künstlerische Beirat bestimmt gemäß den Statuten für die Verleihung des Georg-Friedrich-Händel-Ringes dessen künftigen Träger.

(8) Der Künstlerische Beirat ist dem Vorstand über seine Arbeit rechenschaftspflichtig. Er dokumentiert seine Aktivitäten und leistet zum Rechenschaftsbericht des Vorstandes über seine Tätigkeit den entsprechenden Beitrag.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 8

Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt der Verbandstag mit zwei Drittel Mehrheit der vertretenen Stimmberechtigten.

§ 9

Auflösung

(1) Über die Auflösung des Verbandes beschließt der Verbandstag mit zwei Drittel Mehrheit der vertretenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10

Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung durch Vorstandsbeschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies nach Auffassung des Registergerichtes oder des Finanzamtes erforderlich ist, um die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister zu ermöglichen oder die Anerkennung als gemeinnützig zu erlangen.

[Die Satzung wurde in dieser Fassung am 07.06.2008 vom Verbandstag beschlossen und am 25.11.2017 durch Vorstandsbeschluss berichtigt.]

 

Schlagzeilen

CHOR und KONZERT 2022 ist erschienen

Verbandszeitschrift des VDKC

Thumbnail imageFreude im VDKC-Generalsekretariat: Die Jahresausgabe von CHOR und KONZERT ist aus der Druckerei gekommen! Das Heft versammelt die VDKC-Beiträge des Jahres 2022 in gedruckter Form.

Hier lässt sich noch einmal prima nachlesen, was im vergangenen Jahr alles an spannenden und wissenswerten Artikeln veröffentlicht wurde. CHOR und KONZERT ist ab sofort auch im VDKC-Shop zu erwerben: hier.

VDKC
03.02.2023

Das Infoportal der Amateurmusik

Der schlaue Fuchs Amu (der Name steht für "Amateurmusik") gibt Antwort auf Fragen rund um die Amateurmusik. Das Infoportal bündelt zahlreiche Angebote zu Wissen, Praxis und Beratung:

www.frag-amu.de

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