Auf Antrag des VDKC wurde im Rahmen der entsprechenden UNESCO-Konvention die „Chormusik in deutschen Amateurchören" in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.
Der VDKC ist Mitglied im
Wir begrüßen herzlich im Verband:
Dirigentin: Elena Beer
50 Chormitglieder
VDKC-Landesverband: HRPS
BLACK FOLDER
Die ultimative Chormappe aus Kanada
Geschenk für Ehrungen:
BRONZEN VON E.G. Weinert
VDKC SCHRIFTENREIHE
Vereinsrechtliche Fragestellungen während der Corona-Krise – Teil II |
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Mittelverwendung, Beiträge, Spenden
Mit Unterstützung des Internetportals www.vereinsknowhow.de erläutern wir bestehende Grundlagen zu finanziellen und steuerlichen Sachverhalten für Vereine: I. Mittelverwendung Das Bundesfinanzministerium hat insbesondere für Spenden und Mittelverwendung steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene beschlossen. (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 09.04.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003 :003). Zusätzlich werden in den FAQ „Corona“ (Steuern) des Bundesfinanzministeriums weitergehende Fragen der Gemeinnützigkeit im Zuge der Sonderregelungen beleuchtet. Fristen Gemeinnützige Einrichtungen erhalten damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel. Die jetzt im Jahr 2020 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt. Auflösung von Rücklagen Beitragsrückerstattungen Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse) ist nicht zulässig. II. Mitgliedschaft Rechtfertigt die Coronakrise einen sofortigen Vereinsaustritt? Entfallen die Leistungen, die der Verein seinen Mitgliedern anbietet, kann das grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft sein. Da die entsprechenden Veranstaltungen aber behördlich untersagt sind, hat der Verein kein Verschulden. Auch aktuell kommt also in aller Regel nur eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung in Frage. Können Mitglieder Beiträge zurückfordern und zurückhalten? Kann ein Verein wegen der behördlichen Verbote seinen Betrieb nicht aufrechterhalten, entsteht daraus kein Recht auf Rückforderung von Beiträgen oder die Zurückbehaltung fälliger Beitragszahlungen. Ein Vereinsmitglied kann die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigern, es sei in seinen Mitgliedsrechten verletzt worden. III. Spenden Tätigkeiten im Bereich der Coronahilfe Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Z.B. kann eine gemeinnützige Forschungseinrichtung vorhandene Schutzmasken unentgeltlich an gefährdete oder betroffene Personen verteilen. In beiden Fällen ist eine vorherige Änderung der Satzung dazu nicht erforderlich. Die Regelungen beziehen sich auf Aktivitäten zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen. Vereinfachter Zuwendungsnachweis Diese Regelung wird auch für Spenden zur Coronahilfe angewendet. Verwendung von Spenden für die Coronahilfe Mildtätige Zwecke liegen hier vor, wenn Menschen unterstützt werden, die körperlich hilfsbedürftig oder wirtschaftlich in Not geraten sind. Auch gemeinnützige Einrichtung ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwenden. Bei der Förderung mildtätiger Zwecke muss aber die Bedürftigkeit der unterstützen Personen oder Einrichtungen geprüft und dokumentiert werden. Bei entsprechenden Maßnahmen (z.B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören) darf ohne weitere Nachweise die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden. Das Gleiche gilt bei einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit für die kostenlose Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist aber die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht mehr als das Vierfache (bei Haushaltsvorständen das Fünffache) des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen haben. Insbesondere bei Familien liegt die Grenze als recht hoch. Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine öffentliche Einrichtung zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, kann entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhält und verwendet, ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. www.vereinsknowhow.de, VDKC Foto: Spenden (Foto: Dennis Skley, Flickr, Lizenz) ![]()
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