Auf Antrag des VDKC wurde im Rahmen der entsprechenden UNESCO-Konvention die „Chormusik in deutschen Amateurchören" in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.
Der VDKC ist Mitglied im
Wir begrüßen herzlich im Verband:
Dirigent: Johannes Kaupp
25 Chormitglieder
VDKC-Landesverband Baden-Württemberg
BLACK FOLDER
Die ultimative Chormappe aus Kanada
Geschenk für Ehrungen:
BRONZEN VON E.G. Weinert
VDKC SCHRIFTENREIHE
Sozialversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern |
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Aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Rechtslage detailliert dar
Es kommt wie bei anderen Beschäftigungsverhältnissen darauf an, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder der Vorstand in die Strukturen des Vereins in prägender Weise eingegliedert ist. Hier ergeben sich aber Besonderheiten aus dem Vereinsrecht, die insbesondere die Weisungsbindung und die Entgeltlichkeit des Vorstandsamtes betreffen. Fehlender Anstellungsvertrag macht keinen Unterschied In der Regel wird hier eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, richtet sich die statusrechtliche Beurteilung allein nach der Satzung. Weisungsbindung gegenüber der Mitgliederversammlung
Das LSG stellt dabei klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Vorstand faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Delegiertenversammlung hatte. Ein solches rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten ist nicht maßgeblich. Aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts darf deswegen nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden. Auch wenn die Satzung das nicht eigens regelt, ergibt sich das aus der gesetzlichen Konzeption des Vereins. Nach § 27 Abs. 3 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung. Daraus ergibt sich u. a., dass der oder die Beauftragte nur unter bestimmten Umständen von den Weisungen des oder der Auftraggeberin (Mitgliederversammlung) abweichen darf. Weisungsbindung gegenüber dem Vorstand Eingliederung in die Vereinsorganisation Aus Sicht des LSG sprechen folgenden Kriterien für eine Eingliederung:
Einsatz von Hilfskräften spielt keine Rolle Aufwandsentschädigung Werden über diesen bloßen Aufwandsersatz hinaus Zahlungen für die Vorstandsarbeit geleistet, handelt es sich um Vergütungen für Arbeitszeit und Arbeitskraft. Ein pauschaler Aufwandsersatz (ohne Einzelnachweise) läge nur vor, wenn den Zahlungen annähernd gleich hohe Aufwendungen gegenüberstünden. Fazit Wolfgang Pfeffer ![]()
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