• Decrease font size
  • Reset font size to default
  • Increase font size
slsh_32.jpg

Auf Antrag des VDKC wurde im Rahmen der entsprechenden UNESCO-Konvention die „Chormusik in deutschen Amateurchören" in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen.

mehr erfahren

Mitglieder Login



Der VDKC ist Mitglied im

Logo: BMCO

Besuchen Sie uns auf


Neuer Chor im VDKC

Wir begrüßen herzlich im Verband:

Thumbnail image

Norddeutscher Kammerchor

Dirigentin: Maria Jürgensen

25 Chormitglieder

VDKC-Landesverband Nordwest

norddeutscherkammerchor.de

VDKC Shop

BLACK FOLDER
Die ultimative Chormappe aus Kanada

Geschenk für Ehrungen:
BRONZEN VON E.G. Weinert

Bronze_Modul_Shop

VDKC SCHRIFTENREIHE

Chorsinfonik 2017

Zum Shop

Notenleihbibliothek

Zur kostenlosen Leihe an VDKC-Mitgliedschöre:
Orchestermateriale
Chorpartituren
Klavierauszüge
Partituren

Chorkarte des VDKC

CD Empfehlung

Thumbnail image
Start Service Beiträge des VDKC Sozialversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern
Sozialversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern Drucken E-Mail

Aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Rechtslage detailliert dar

Thumbnail imageEin bezahlter Vorstand ist praktisch immer sozialversicherungspflichtig. Das ergibt sich aus dem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (23.02.2023, L 4 BA 24/20). Das LSG stellt zunächst klar, dass es für Organmitglieder von Körperschaften des privaten Rechts – hier dem Vereinsvorstand – keine Besonderheiten bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung gibt.

Es kommt wie bei anderen Beschäftigungsverhältnissen darauf an, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder der Vorstand in die Strukturen des Vereins in prägender Weise eingegliedert ist. Hier ergeben sich aber Besonderheiten aus dem Vereinsrecht, die insbesondere die Weisungsbindung und die Entgeltlichkeit des Vorstandsamtes betreffen.

Fehlender Anstellungsvertrag macht keinen Unterschied
Wird der Vorstand für seine Tätigkeit vergütet, entstehen zwei Rechtsverhältnisse: Zum einen die Bestellung als Organ, für die im Verein die Regelungen zum Auftrag gelten (sog. unentgeltliche Geschäftsbesorgung). Erhält der Vorstand über einen bloßen Aufwandsersatz hinaus eine Vergütung für seine Arbeitszeit und Arbeitskraft, besteht daneben ein Dienstvertrag.

In der Regel wird hier eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, richtet sich die statusrechtliche Beurteilung allein nach der Satzung.

Weisungsbindung gegenüber der Mitgliederversammlung
Typischerweise besteht eine umfassende Weisungsbindung der Vorstandsmitglieder, sowohl gegenüber der Mitgliederversammlung als auch gegenüber dem Beschlussorgan Vorstand. Das gilt gerade dann, wenn die Satzung keine besonderen Regelungen trifft, weil dann die gesetzlichen Vorgaben gelten. Das bedeutet:

  • Die Vorstandsmitglieder unterliegen in vielfältiger Hinsicht Weisungen und sonstigen Vorgaben der Mitgliederversammlung.
  • Sie sind an die Grundsatz- und Rahmenbeschlüsse der Mitgliederversammlung und die darin zum Ausdruck kommenden Leitlinien der Vereinsarbeit gebunden.
  • Typischerweise gilt das auch für die Mittelverwendung.
  • Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und kann sie ohne Angabe von Gründen abwählen.

Das LSG stellt dabei klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Vorstand faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Delegiertenversammlung hatte. Ein solches rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten ist nicht maßgeblich. Aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts darf deswegen nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden.

Auch wenn die Satzung das nicht eigens regelt, ergibt sich das aus der gesetzlichen Konzeption des Vereins. Nach § 27 Abs. 3 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung. Daraus ergibt sich u. a., dass der oder die Beauftragte nur unter bestimmten Umständen von den Weisungen des oder der Auftraggeberin (Mitgliederversammlung) abweichen darf.

Weisungsbindung gegenüber dem Vorstand
Die Vorstandsmitglieder im Mehrpersonenvorstand müssen darüber hinaus die Beschlüsse des Vorstands beachten. Denn die Organbefugnisse stehen dem Vorstand als Vereinsorgan selbst und nicht den einzelnen Organmitgliedern persönlich zu. Einzelne Mitglieder können dabei jederzeit überstimmt werden.

Eingliederung in die Vereinsorganisation
Neben der Weisungsbindung ist die Eingliederung in die Organisation des oder der Auftraggeberin ein wesentliches Kriterium für eine abhängige Beschäftigung.

Aus Sicht des LSG sprechen folgenden Kriterien für eine Eingliederung:

  • Die Tätigkeit des Vorstands ist sowohl in rechtsgeschäftlicher wie in tatsächlicher Hinsicht auf die Förderung des Vereinszwecks ausgerichtet.
  • Ist ein Vorstandmitglied nicht alleinvertretungsberechtigt, braucht es die Einwilligung oder Genehmigung eines weiteren Vorstandsmitglieds. Dadurch sind die Vorstandsmitglieder grundsätzlich zur wechselseitigen Absprache verpflichtet. Das führt zu einer Eingliederung in die Vereinsorganisation.
  • Auch die typischerweise arbeitsteiligen Strukturen im Vorstand sind zeigen die organisatorische Eingliederung.
  • Typischerweise ist der Vorstand zu einem regelmäßigen Tätigkeitsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet.

Einsatz von Hilfskräften spielt keine Rolle
Ohne Einfluss auf die Statusbeurteilung – so das LSG – bleibt auch, dass ein Vorstandsmitglied sich einer Hilfskraft (Bürokraft) für die Bewältigung seiner Aufgaben bediente. Eine Delegationsbefugnis hat nur dann Bedeutung, wenn sie prägend für eine selbständige Tätigkeit ist. Dazu müsste aber die Vorstandarbeit selbst auf andere Personen übertragen werden können und nicht nur Teiltätigkeiten.

Aufwandsentschädigung
Das Auftragsrecht sieht in § 670 BGB nur einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vor. Aufwendungen in diesem Sinn sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, wie z. B. Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten etc. Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen Aufwand abdecken, gehören dazu ebenso wenig wie Zahlungen dafür, dass der oder die Beauftragte durch die Übernahme des Amtes zeitweise verhindert ist, die eigene Arbeitskraft im Beruf oder Unternehmen einzusetzen.

Werden über diesen bloßen Aufwandsersatz hinaus Zahlungen für die Vorstandsarbeit geleistet, handelt es sich um Vergütungen für Arbeitszeit und Arbeitskraft. Ein pauschaler Aufwandsersatz (ohne Einzelnachweise) läge nur vor, wenn den Zahlungen annähernd gleich hohe Aufwendungen gegenüberstünden.

Fazit
Die detaillierten Ausführungen des LSG zeigen, dass die Vorstandstätigkeit nur in seltenen Ausnahmefällen selbstständig ausgeübt werden kann. Dazu müssten Satzung und Dienstvertrag die Weisungs- und Kontrollbefugnisse der Mitgliederversammlung und der anderen Vorstandsmitglieder auf völlig unübliche Weise einschränken.

www.vereinsknowhow.de

Wolfgang Pfeffer
18.09.2023

 

Schlagzeilen

CHOR und KONZERT 2022 ist erschienen

Verbandszeitschrift des VDKC

Thumbnail imageFreude im VDKC-Generalsekretariat: Die Jahresausgabe von CHOR und KONZERT ist aus der Druckerei gekommen! Das Heft versammelt die VDKC-Beiträge des Jahres 2022 in gedruckter Form.

Hier lässt sich noch einmal prima nachlesen, was im vergangenen Jahr alles an spannenden und wissenswerten Artikeln veröffentlicht wurde. CHOR und KONZERT ist ab sofort auch im VDKC-Shop zu erwerben: hier.

VDKC
03.02.2023

Das Infoportal der Amateurmusik

Der schlaue Fuchs Amu (der Name steht für "Amateurmusik") gibt Antwort auf Fragen rund um die Amateurmusik. Das Infoportal bündelt zahlreiche Angebote zu Wissen, Praxis und Beratung:

www.frag-amu.de

Spenden an den VDKC

Wir bitten um Ihre Unterstützung

Wir engagieren uns für die Chormusik in unserem Land.

Bitte lesen Sie hier.

Konzertkalender für Chöre

<<  April 2024  >>
 Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  So 
  1  2  3  4  5  6  7
  8  91011121314
15161718192021
2223242526
29     

Aus den Chören

weitere Beiträge

Aktuelle Veranstaltungen